Reglement für Brand-Corps Worb, gezeychnet 1853
- Der Zweck des Brand-Corps ist möglichst wirksame Dienstleistungen bei ausgebrochenen Feuersbrünsten in dieser und den übrigen Gemeinden, wo selbige geleistet werden können.
- Jedes Mitglied des Brandcorps kann sich bei Bränden oder Musterungen durch einen tüchtigen Mann, für dessen Dienstleistung er jedoch verantwortlich ist, ersetzen lassen; ein Beamter aber bloss, insofern es ihm wegen Krankheit, Militärdienst, oder Abwesenheit unmöglich ist, selbst zu erscheinen.
- Die Spritzenmeister haben, jeder mit seiner Abteilung, den unmittelbaren Befehl über die zu der selben gehörende Mannschaft, und sorgen für gute Disciplin. Die Rohrführer haben die Spritzenrohre zu führen, wobei sie trachten sollen, der Quelle des Feuers möglichst nahe zu kommen, um derselben den Wasserstrahl unzertheilt und in waagrechter Richtung geben zu können. Muss der Rohrführer eine gefährliche Stellung einnehmen, so soll der Gehülfe in dessen Nähe sein, immer auf ihn sehen, und im behülfliche seyn.
- Jedes Mitglied des Corps ist für die ihm übergebenen Gegenstände der Ausrüstung als Kitel, oder Röckli, Feuerhorn und Armband persönlich verantwortlich, und hat selbige beim Austritt oder Dienst dem Brandmeister wieder abzuliefern.
- Sobald ein Brand vermuthet wird, soll der Brandmeister oder sein Stellvertreter davon in Kenntnis gesetzt werden. Dieser ertheilt, wenn ein Brand in der Nähe von ungefähr zwei Stunden wirklich ausgebrochen, den Befehl zum Sturmläuten mit der kleinsten Glocke. Wird der Brand in der Kirchgemeinde Worb oder nicht weiter als eine halbe Stunde Entfernung vermuthet, so kann er zum Sturmläuten nebst der kleinsten auch die mittlere, oder auch nach Umständen alle Glocken gebrauchen lassen.
- Die Feuerläufer haben jede auf Befehl der kompetenten Oberen oder gemäss ihrer Instruktion gemachte Reise nach dem ihnen angewiesenen Orte, samt der Rückreise zu beziehen 70 Rappen. Bei einem Brande in der Kirchgemeinde jedoch nichts.
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